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Copyright 2.0 – Creative Commons

Immaterialgüterrechte schaffen Anreize und bieten Schutz für kreative Leistungen. Mit der Verbreitung des Internets ist die heutige Rechtslage nicht immer zufriedenstellend, die international standardisierten Creative Commons bieten neue Möglichkeiten.

BRUNO JEHLE Im Sommer wurden in verschiedenen Ländern Europas Piratenparteien gegründet, auch in der Schweiz. Der Name der neuen Partei ist sonderbar, ihre Zielsetzung diffus. In Schweden entstand 2006 die erste Piratenpartei, nachdem die Server des BitTorrent Netzwerkes «The Pirate Bay» von der Polizei beschlagnahmt wurden. Die Betreiber standen vom 16. Februar bis zum 17. April 2009 in Stockholm vor Gericht. Wegen Verletzung des Urheberrechts wurden die vier Angeklagten zu einjährigen Haftstrafen und zur Zahlung von Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt. Dies führte zu Protesten und brachte der Piratenpartei einen massiven Mitgliederzuwachs. Heute ist die Piratenpartei nach eigenen Angaben eine der grössten schwedischen Parteien und verfügt über einen Sitz im Europaparlament. Nach dem Urteil wurde bekannt, dass der Richter, Tomas Norström, Mitglied der schwedischen Copyright-Vereinigung ist. Das Urteil wird angefochten.

Von Piraten und Zaren

Software-, Musik- und Filmindustrie fahren seit Jahren Kampagnen gegen Raubkopien mit Slogans wie «Piracy is a crime». Im Oktober 2008 hat Präsident Bush ein Gesetz zur besseren Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum erlassen und die Stelle eines «IP-Zaren» zur Koordination der Massnahmen geschaffen. Letztmals wurde eine solche Funktion zur Koordination der Aktionen gegen den illegalen Drogenhandel eingeführt.

Globalisierungskritische Organisationen wiederum protestieren gegen die «Biopiraterie». Darunter wird ein Privatisierungs- und Aneignungsprozess von Lebensformen und deren Nutzung verstanden. Internationale Konzerne versuchen zum Beispiel, das Wissen um die Wirkung von Heilpflanzen durch Patentierung zu monopolisieren. Immer wieder melden grosse Biotechunternehmen Patente auf Entdeckungen oder Erkenntnisse an, die in bestimmten Kulturen seit Jahrhunderten als Allgemeingut bekannt sind. In Indien soll nun eine Datenbank diesem Trend entgegenwirken und gleichzeitig der Bewahrung und der Weiterentwicklung des traditionellen Wissens dienen. Ragunath Mashelkar, Generaldirektor des indischen Council of Scientific and Industrial Research in Neu-Delhi, arbeitet mit rund 200 Wissenschaftlern seit Jahren an einem Projekt zur öffentlichen Dokumentation uralten Wissens. Durch internationale Verträge soll eine Patentierung und damit eine Deklaration als Privatbesitz verhindert werden. Nur durch die öffentliche Publikation kann dies verhindert werden. Patentämter prüfen nicht, wie ein Wissen entstanden ist und ob der Einreicher rechtmässiger Besitzer ist, sie prüfen einzig, ob es zuvor publiziert worden ist.Piraten und Zaren bevölkern neuerdings die Medien. Aber worum geht es denn im Kern bei diesen Interessen­konflikten?

Geistiges Eigentum

Unter Immaterialgüterrecht wird die Postulierung und die Regulierung des geistigen Eigentums verstanden. Es handelt sich um zeitlich befristete Rechte an immateriellen Gütern wie Marken, Muster, Patente, Urheberrechte und ähnliches. Diese spielen eine immer wichtigere Rolle in der Ökonomie. Wau Holland schätzte die Einnahmen durch geistige Eigentumsrechte in den USA Ende des letzten Jahrtausends grösser als deren Ausgaben für Erdöl. Dies mag einen Eindruck vermitteln, welche ökonomische und geopolitische Bedeutung Monopole auf geistigem Eigentum heute haben. Von Mark Getty, dem Sohn des Ölmilliardärs Paul Getty, stammt der Satz «Geistiges Eigentum ist das Öl des 21. Jahrhunderts». Wie beim Öl wird das Geschäft mit der Ressource «geistiges Eigentum» von multinationalen Firmen dominiert. Nicht zufällig ist die Umsetzung der Richtlinien der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den nationalen Gesetzgebungen eine Voraussetzung für die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen (WTO).

Immaterialgüterrechte schaffen Anreize und bieten Schutz für Erfindungen und kreative Leistungen. Oft geht es bei der Durchsetzung aber vornehmlich um die Verteidigung von Vorrechten gegenüber neu auftretenden Marktteilnehmern. In der Industriegeschichte der Schweiz hat die Herstellung von Raubkopien eine wesentliche Rolle gespielt. Der nicht autorisierte Druck von Enzyklopädien und deren Verkauf in fremden Märkten war eine wichtige Voraussetzung zur Entstehung der Druckindustrie in der Schweiz. Auch bei der Entwicklung der Pharma- und Chemiewerke in Basel haben diese Faktoren eine wichtige Rolle gespielt. Nur so konnten Erfahrungen generiert, Investitionen getätigt und Märkte aufgebaut werden. Wird ein höherer Entwicklungsstand erreicht, ändern sich die Interessen. Dann wird es wichtig, Marktpositionen und Rechte zu verteidigen sowie neue und billigere Anbieter auszugrenzen. Ursprünglich waren Schutzfristen für Urheberrechte auf 15 Jahre begrenzt, um die Interessen der Kreativen, der Verlage und der Allgemeinheit auszugleichen. Seit Einführung werden diese Fristen laufendausgeweitet. Heute dauern sie 70 Jahre über den Tod hinaus, Tendenz steigend.

Verwertungsgesellschaften

Meist treten Kreative ihre Verwertungsrechte pauschal an Verwertungsgesellschaften ab. Im Bereich Musik ist dies die Genossenschaft Suisa, bei Texten ProLitteris. Der Jurist Philippe Perreaux hat eine Liste mit kurzen Erläuterungen und Links zu Reglementen und Tarifen der schweizerischen Verwertungsgesellschaften zusammengestellt. Das Papier umfasst 32 Seiten und ist verfügbar unter www.perreaux.ch/media/pdfdocs/Kollektivverwertung.pdf.

Heute haben nicht einmal mehr Spezialisten einen Überblick über den Wildwuchs an monopolgestützten Forderungen. Die deutsche Gema zum Beispiel will die Tarife für Livemusik von heute 1,5 bis 3,6 Prozent des Umsatzes auf neu bis zu 10 Prozent erhöhen und hat damit gerade bei den Musikern und Veranstaltern, deren Interessen sie vertritt, heftigen Widerstand und eine Petition mit über 80 000 Unterschriften ausgelöst.

Neue Geschäftsmodelle

Noch nie war es in der Industriegeschichte möglich, Kopien von Werken zu minimalen Preisen, in kürzester Zeit und in identischer Qualität herzustellen. Diese grossartige Leistung der technologischen Entwicklung droht nun infolge von zunehmenden Rechtsunsicherheiten zunichtegemacht zu werden. Denn wirkliche und vermeintliche Inhaber von Rechten durchforschen mittels Suchmaschinen und spezialisierten Dienstleistungsanbietern systematisch das Internet und Gedrucktes nach geschützten Mustern. Die Firma Getty Images zum Beispiel verwendet dazu Pattern Recog­nition Technology, welche es möglich macht, beliebige Muster zu erkennen. Bestehen für registrierte Werke keine Lizenzen, erfolgt eine Abmahnung mit hohen Forderungen.

Copyright in der Praxis – einige Beispiele

  • Der amerikanische Pharmariese Johnson & Johnson verklagt das amerikanische Rote Kreuz. Er beansprucht das bekannte Symbol allein für sich. Die Hilfsorganisation soll ab sofort auf die Verwendung des roten Kreuzes auf weissem Grund verzichten, alle entsprechenden Produkte vernichten und eine Entschädigung zahlen.
  • Die Stiftung Preussischer Kulturbesitz verbietet erfolgreich kommerzielle Fotos von Potsdamer Parkanlagen.
  • Der Pfarrer Markus Bomhard stellte unter der URL www.playmo-bibel.de mit leicht abgeänderten Playmobilfiguren biblische Szenen nach und erhielt vom Spielzeughersteller eine Klage wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte.
  • Bei der Herstellung einer Website für die Interessengemeinschaft Records Management wurden als temporäre Platzhalter drei Bilder aus dem Ordner «öffentliche Bilder > Beispielbilder» von Windows Vista verwendet. In der Folge traf eine Forderung von Getty Images aus Irland ein mit der Aufforderung zur Zahlung von über 10 000 Franken. Abklärungen haben ergeben, dass diese Bilder von Microsoft eingekauft wurden, aber Getty immer noch alle Rechte daran hält. Zwischen den Rechtsabteilungen von Microsoft und Getty Images fanden in der Folge Gespräche statt, ohne Ergebnis. Getty Images behält sich das Recht vor, zu klagen. Microsoft verweist auf die Lizenzbedingungen, davon gibt es aber verschiedene Versionen. In einigen ist im Kleingedruckten zum Beispiel die Nutzung der Bilder für kirchliche Zwecke explizit erlaubt. Niemand wird seitenlange Lizenzbedingungen lesen. Ein Ordner mit der Bezeichnung «öffentliche Bilder > Beispielbilder», sollte die genannte Anwendung nach menschlichem Ermessen erlauben.
  • Die Schweizer Künstlerin Gerda Tobler verwendete für ihre Website ein Zitat von Karl Valentin: «Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit.» In der Folge erhielt sie eine Abmahnung und eine Forderung von über 10 000 Franken. Ein beigezogener Rechtsanwalt von Visarte, dem Berufsverband für visuelle Kunst, riet zur Verhandlung und zur Zahlung eines reduzierten Betrages, denn jede gerichtliche Auseinandersetzung würde zu höheren Kosten führen. Die Rechtslage sei unklar. Sonderbar mutet zudem an, dass die Erbinnen von Karl Valentin dazu aufrufen, bisher unbekannte Zitate zu melden.
  • www.karl-valentin.de

  • Der Schweizer Fotograf Hannes Schmid ist bekannt durch seine Fotografien des Marlboro Man. Er staunte nicht schlecht, als er 2003 an der Biennale Venedig aus Zeitschriften abfotografierte und retuschierte Kopien seiner Bilder sah. Abklärungen haben ergeben, dass der bekannte amerikanische Künstler Richard Prince diese Kopien unter eigenem Namen als Appropriation Art richtig teuer verkauft. Rechtlich bestehen keine Möglichkeiten, dies zu unterbinden. Paradoxerweise ist es nun aber Hannes Schmid nicht gestattet, seine Fotografien, welche als Auftragsarbeiten entstanden sind, auf seiner eigenen Website abzubilden. Darum verwendet er nun Fotos von gemalten Ölbildern seiner Fotografien.
  • www.hannesschmid.ch

    Diese Auswahl an Beispielen zeigt, dass das aktuelle Immaterialgüterrecht eine Menge unerwünschter Nebenwirkungen hat und viele Fragen aufwirft. Es wird deutlich, dass durch die Digitalisierung der Medien und die neuen Möglichkeiten im Internet das Konzept des bestehenden Urheberrechtes zunehmend zu Problemen führt. Um der Verunsicherung und der künstlichen Verknappung entgegenzuwirken, wurden neue Konzepte im Urheberrecht entworfen.

    Creative Commons

    Eine Einführung, verfasst von Philippe Perreaux.

    Das Konzept von Creative Commons (CC) wurde 2001 in den USA unter der Leitung von Lawrence Lessig, Rechtsprofessor an der Universität Stanford, entwickelt. Mit diesen neuen Lizenzen wird die Absolutheit der urheberrechtlichen Monopole aufgeweicht, indem der Urheber freiwillig auf gewisse Rechte verzichtet. Das System der CC-Lizenzen stellt ein Set standardisierter Copyright-Lizenzen dar, mit denen der Urheber die Verwendungsmöglichkeiten seiner Werke festlegen kann. Die Lizenzen basieren auf dem urheberrechtlichen Grundsatz «all rights reserved» und ergänzen diesen um den erweiterten Ansatz «some rights reserved». Obschon der Urheber damit auf gewisse Rechte verzichtet, verliert er sie keineswegs, denn CC-Lizenzen treten nicht an die Stelle des herkömmlichen Copyrights, sie ergänzen dieses. Ziel der weltweit standardisierten Creative-Commons-Lizenzen ist es, dem Urheber die Verbreitung seiner Werke zu vereinfachen.

    CC-Lizenzen erlauben dem Urheber, sein Copyright zu behalten, während er sein Einverständnis für Nutzungen unter bestimmten Bedingungen erklärt. Gleichzeitig erlauben CC-Lizenzen der Allgemeinheit, ein Werk zu nutzen. Dabei sind die Bedingungen, die von Nutzern eingehalten werden sollen, auf einen Blick ersichtlich.

    Die CC-Lizenz-Module

    CC-Lizenzen bestehen aus vier Modulen, die in verschiedener Weise kombiniert und den Bedürfnissen des jeweiligen Urhebers angepasst werden können. Für das bessere Verständnis wird jedes Modul durch ein Symbol visualisiert.

    In der extensivsten Version stellt der Urheber sein Werk der Allgemeinheit zur freien Verbreitung zur Verfügung. Dieses darf auch zur kommerziellen Nutzung (Werbung etc.) verwendet werden. Es darf zudem beliebig verändert werden. Die einzige Bedingung ist, dass sein Name genannt wird. In der restriktivsten Variante darf sein Werk nur unverändert und unter gleichen Lizenzbedingungen verbreitet werden. Jede kommerzielle Nutzung ist untersagt.

    Namensnennung (by)

    Das Modul «Namensnennung» (engl.: attribution) muss in jeder Creative-Commons-Lizenz enthalten sein. Es bedeutet, dass der Urheber mit der Verbreitung seines Werks einverstanden ist, wenn dabei folgende Angaben gemacht werden: der Name bzw. das Pseudonym des Urhebers, der Titel des Werks, die URL zum Werk oder zum Urheber selbst sowie der Verweis auf die Lizenzurkunde.

    Nichtkommerzielle Nutzung (nc)

    Mit dem Modul «Nichtkommerzielle Nutzung» (engl.: non commercial) wird dem Nutzer eines Werks angezeigt, dass der Urheber mit der Nutzung seines Werks durch Dritte einverstanden ist, solange die Nutzung nicht kommerziell erfolgt. Sobald ein Dritter das Werk kommerziell verwenden will, ist er gehalten, beim Urheber die Erlaubnis einzuholen.

    Keine Bearbeitung (nd)

    «Keine Bearbeitung» (engl.: non derivative) verbietet dem Nutzer eines Werks, dieses zu verändern. Das Werk darf also weiterverbreitet werden, aber nur in der originären Form.

    Weitergabe unter glei-chen Bedingungen (sa)

    Mit dem Modul «Weitergabe unter gleichen Bedingungen» (engl.: share alike) erklärt der Urheber, dass das Werk nur unter derselben Lizenz weiterverbreitet werden darf.

    Erstellen einer Lizenz

    Setzt man die einzelnen Module nun zusammen, ergeben sich verschiedene Lizenzvariationen:

    Das Erstellen einer CC-Lizenz ist einfach. Folgt man dem Link zur Lizenzerstellung auf der Webseite von Creative Commons http://creativecommons.org/license, gelangt man zu einem Formular, mittels dessen man mit zwei Klicks und der Auswahl des gewünschten Landes die Lizenz definiert und mit einem weiteren Klick generiert. Diese Lizenz kann in die Metadaten oder mittels Logo in die Publikation integriert werden.

    Finden von CC-Inhalten

    Werden die Lizenzen mit dem Werk gekoppelt (Metatags), werden die Lizenzen von den Suchmaschinen indexiert, sodass man direkt danach suchen kann. Hierfür stellt die Website von Creative Commons eine Suchmaschine zur Verfügung, die CC-Inhalte aus verschiedenen Portalen anbietet. Bei Google besteht die Möglichkeit, die Suche bei den «erweiterten Einstellungen» so zu konfigurieren, dass nur Resultate mit der gewählten Lizenzform aufgelistet werden.

    So gibt es für alle Arten von Werken (Bild, Musik, Film, Animation, Forschung etc.) spezialisierte Portale. Eine Übersicht findet man unter: wiki.creativecommons.org/Content_Directories.

    Zunehmende Verbreitung von CC-Lizenzen

    Die Verbreitung von CC-Lizenzen hat seit deren Einführung im Jahr 2001 ein starkes Wachstum verzeichnet. Das Fotoportal www.flickr.com zum Beispiel listete Ende Juli 2009 über 110 000 000 Bilder mit CC-Lizenz.

  • 36 Mio. Bilder CC-BY-NC-ND
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    33 Mio. Bilder CC-BY-NC-SA
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    16 Mio. Bilder CC-BY-NC
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    14,5 Mio. Bilder CC-BY
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    10 Mio. Bilder CC-BY-SA
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    5 Mio. Bilder CC-BY-ND
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    Heute verwendet das Weisse Haus für die Inhalte der Website www.whitehouse.gov die CC-BY-Lizenz. Wikipedia verwendet für die Inhalte CC-BY-SA.

    Ausblick

    Der WIPO-Chef Francis Gurry warnt vor tektonischen Spannungen im System der Rechte an immateriellen Gütern. Nationale Gesetzgebungen und internationaler Handel lassen sich nur schwer vereinbaren. Dies gilt im Besonderen für Informationen in digitaler Form. Je restriktiver und hochpreisiger die Rechteverwerter mit geschützten Monopolen ihr Geschäft betreiben, desto grösser sind der Anreiz und die Chance, in Zukunft mit CC-Inhalten Kunden und Marktanteile zu gewinnen. Wie in jedem Markt wird eine künstliche Verknappung des Angebotes Möglichkeiten für neue Teilnehmer und Modelle schaffen. Modelle, die sich in der Softwareszene erfolgreich verbreitet haben, werden in angepasster Form auch alle anderen Bereiche des geistigen Eigentums durchdringen und Marktteilnehmer zwingen, ihre Geschäftsmodelle zu überprüfen.

    Weitere Informationen

    www.ige.ch Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum

    www.allmend.ch Digitale Allmend, Verein zur Förderung des öffentlichen Zugangs zu digitalen Gütern. Projekt Lead von Creative Commons in der Schweiz.

    www.creativecommons.org Internationale Website

    www.immateriblog.de Blog über Immaterialgüter in der digitalen Welt

    www.perreaux.ch Philippe Perreaux, philippe@perreaux.ch

    www.bjinstitute.org Kontakt Bruno Jehle, b.jehle@vit.ch

    Dieser Artikel darf unter Namensnennung der Autoren in unveränderter Form verbreitet werden.

     

    Am Freitag, 11. September, wird Bruno Jehle gemeinsam mit Philippe Perreaux das Thema Copyright 2.0 an der swiss publishing week aufgreifen und die Möglichkeiten der Creative-Commons-Lizenzen aufzeigen.